Der Verein

Eine der schönsten Parkanlagen der Region ist der Schlosspark des ehemals Graf-von-Oberndorff' schen Schlosses. 
Auf rund drei Hektar erstreckt sich eine grüne Oase im alten Ortskern von Neckarhausen, die mit ihrem artenreichen Baumbestand, den Wiesentälern und Blickachsen zum Verweilen und Spazierengehen einlädt. Die Parkanlage ist durchgängig geöffnet und der Eintritt ist kostenfrei. 
Der Verein der Schlossparkfreunde Neckarhausen hat sich seit mehr als 60 Jahren der Erhaltung und Pflege dieser schönen Parkanlage verschrieben. 

Unterstützen Sie unsere Arbeit durch Ihre Mitgliedschaft im Verein der Schlossparkfreunde Neckarhausen e.V. 

Oder spenden Sie für den Erhalt des Schlossparks. Spenden sind natürlich steuerlich absetzbar.

Gegründet wurde der Verein der Schloßparkfreunde Neckarhausen 1962 und eingetragen im Vereinsregister, Amtsgericht Mannheim, Nr. 330757


Unsere Bankverbindung

Volksbank Kurpfalz

Kontoinhaber: Verein der Schlossparkfreunde

IBAN:                 DE07 6709 2300 0033 3932 96  

BIC:                    GENODE61WNM

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Unsere Satzung 

in der Fassung vom 28.1.1994


A. Name, Sitz

§ 1

1. Der Verein führt den Namen "Verein der Schloßparkfreunde Neckarhausen".

2. Sitz des Vereins ist Neckarhausen.

3. Der Verein ist beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen.

4. Seine Tätigkeit ist von der Gemeindeverwaltung anerkannt.


B. Aufgaben

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1. Der Schloßpark und seine Umfriedigung stehen gem. den $$ 12,34 DenkmSchG als eingetragenes Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung unter Denkmalschutz.

Ausgehend von der Notwendigkeit und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung dieses Kulturdenkmals ist Zweck des Vereins die Unterstützung der Pflege und Erhaltung des Schloßparks in seinem Bestand. Gleichzeitig soll der Schloßpark als öffentliche Erholungseinrichtung für die Allgemeinheit erhalten sowie das Interesse der Bürger an ihren öffentlichen Einrichtungen und an deren geschichtlicher Entwicklung geweckt und gefördert werden.

2. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele.

3. Sollten sich aus der Tätigkeit des Vereins Überschüsse ergeben, so sind diese ausschließlich für Zwecke des Vereins zu verwenden.

4. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen, Leistungen oder Vorteile aus Mitteln oder durch die Tätigkeit des Vereins erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung oder Aufhebung erhalten die Mitglieder von ihnen erbrachte Geld- oder Sachleistungen nicht zurück.

5. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sitzungsgelder werden nicht gestellt.

6. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


C. Mitgliedschaft

§3

1. Der Verein hat 

a) ordentliche Mitglieder (stimmberechtigt)

b) fördernde Mitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder können werden natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Vereinigungen, Firmen und Einzelpersonen), die die gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen wollen. Fördernde Mitglieder können werden natürliche und juristische Personen, die lediglich die Förderung der Vereinsziele, nicht aber die Mitbestimmung im Verein errfolgen. Fördernde Mitglieder, deren Förderungsbeitrag den Mitgliedsbeitrag der ordentlichen Mitglieder erreicht, können auf Antrag Stimmrecht erlangen.

3. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand nach Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung.

4. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Ankündigung mit Vierteljahresfrist zum Schluß des Geschäftsjahres. Sie endet ferner durch Tod und durch Ausschluß durch die Mitgliederversammlung. Ausgeschlossen werden kann, wer die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins nicht mehr unterstützt oder ihnen zuwider handelt, insbesondere wer ohne Rücksicht auf die gemeinnützige Zielsetzung die Förderung eigennütziger Belange verlangt. Ausgeschlossen kann außerdem werden, wer den Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht regelmäßig bezahlt. Der Ausschluß erfolgt durch den Gesamtvorstand.

Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.


D. Rechte und Pflichten der Mitglieder

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1. Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

2. Die Aufgabe der Mitglieder ist, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen,


§ 5

1. Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur monatlichen Zahlung des festgesetzten Beitrages. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge erfolgt in der Mitgliederversammlung.

2. Die Mitgliederbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden.


E. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind


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a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB)


F. Vorstand

§7

1. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung. Seine Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre; die Wiederwahl ist zulässig.

2. Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus

dem Vorsitzenden

einem Stellvertreter

dem Schriftführer

dem Kassenwart

und weiteren (3) Mitgliedern als Beisitzer.

3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre; der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu diesen Sitzungen erfolgt schriftlich, in der Regel zwei Wochen in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern. Uber die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

In dringenden Fällen können Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege (Umlaufbeschlüsse) rechtswirksam gefaßt werden.

4. Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der nach § 2 dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten :

Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

Aufstellung des Haushaltsplanes,

Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung.


G. Mitgliederversammlung

§ 8

1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von den in den §§ 10 und 1 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Tagesordnung muß bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) folgende Punkte enthalten :

a) Jahresbericht

b) Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes

c) Genehmigung des Haushaltsplanes

d) Vorliegende Anträge

2. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.


H. Geschäftsjahr

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Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.


J. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

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Abänderungen an der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmen.


§11

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig (§ 8 der Satzung) mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.

2. Bei der Einladung zu Auflösung des Vereins ist auf den Wortlaut des § 11.1. hinzuweisen.


§12

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Neckarhausen oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung.


Beschlüsse der Mitgliederversammlung

a) über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen,

b) über die Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung

sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.


Neckarhausen, den 28. Januar 1994


Dr. Lueg 1. Vorsitzender

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